Satzung

Nachfolgend finden Sie an dieser Stelle:

  • die Vereinssatzung
  • die Fischereiordnung
  • die Fangverordnung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
Fischereiverein Schnaittachtal e.V.,
wurde am 01. Juli 1976 gegründet und ist im Vereinsregister
beim AG Nürnberg unter der Nummer VR30505 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist die Marktgemeinde Schnaittach.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Anglern in
Schnaittach und Umgebung, die Verbreitung und Vertiefung
des Angel- und gegebenenfalls des Castingsports.
2. Aufgaben des Vereins sind Pachtung und Kauf von
Gewässern zur Ausübung des Angelns, der Hege und Pflege
des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern
(insbesondere den Vereinsgewässern) und der in und an
diesen Gewässern beheimateten Tier- und Pflanzenwelt.
3. Der Verein hat Maßnahmen zu treffen und zu fördern, die
dem Schutz der Gewässer gegen Schädigung jeder Art
dienen.
4. Die Beratung und Unterrichtung der Vereinsmitglieder in
allen Angelegenheiten der Angelfischerei (Fischwaid).
5. Ausbildung der Fischerjugend.
6. Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen zur
Pflege der Tradition und zum Schutz bzw. Erhalt der
Gewässerbiotope sowie zur Förderung des Vereinslebens.
7. Zusammenarbeit mit dem Bezirks-, dem Landesfischereiverband
sowie den zuständigen Verwaltungsbehörden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder
Der Verein umfasst:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder (aktiv und/oder passiv)
e) Fördermitglieder

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Aufnahme,
Ehrenmitglieder werden ernannt.
2. Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und sich zur Vereinssatzung
bekennt, kann als Mitglied aufgenommen werden.
3. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist beim Vereinsvorstand
oder dem Kassier einzureichen.
4. Die aktiven und jugendlichen Mitglieder des Vereins sind
zugleich Mitglied im Fischereiverband Mittelfranken e.V.; den
Mitgliedsbeitrag trägt der Verein.
5. Jugendliche unter 18 Jahren können aufgenommen werden,
vorausgesetzt, das sie im Besitz des staatlichen
Jugendfischereischeines sind. Die Ausübung der Fischerei
(Fischwaid) mit einer Handangel in den Vereinsgewässern ist
ihnen nur unter Aufsicht eines erwachsenen aktiven
Mitgliedes gestattet. Ein Stimmrecht steht den jugendlichen
Mitgliedern nicht zu.
6. Die Jugendabteilung wird von dem jeweils gewählten
Jugendleiter geführt und ist dem Vereinsvorstand und der
Verwaltung weisungsbefugt unterstellt. In der Jahreshauptversammlung
hat der Jugendleiter einen Bericht über die
während des Geschäftsjahres erfolgte Jugendarbeit
abzugeben bzw. vorzulegen.
7. Der Jugendleiter hat Sitz und Stimme in der Vorstandschaft.
8. Über die Aufnahme von aktiven, passiven, jugendlichen und
Förder-Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft unter der
Bestätigung der Mitgliederversammlung durch einfache
Stimmenmehrheit
9. Ehrenmitglieder ernennt die ordentliche Mitgliederversammlung
mit ¾-Simmenmehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. 1. Die Mitgliedschaft endet :
a) durch den Austritt des Mitgliedes. Der Austritt kann
nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres
(vgl. § 1 Abs.3) unter Einhaltung einer 3-monatigen
Kündigungsfrist erfolgen.
b) durch Tod des Mitgliedes,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Ausschluss erfolgt grundsätzlich, insbesondere wenn ein
Mitglied
a) gegen die Vereinssatzung oder die Fischereiordnung
verstößt
b) sich wegen Fischfrevel strafbar macht oder andere
dazu anstiftet
c) mit seiner Zahlung des Vereinsbeitrages mehr als 2
Monate in Verzug ist,
d) als aktives Vollmitglied nicht mindestens 3 mal im
Jahr die Mitgliederversammlung besucht .
e) Jugendliche haben mindestens 3 Jugendversammlungen
zu besuchen.
f) vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins
verstößt.
3. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss der
Vorstandschaft. Dem Ausgeschlossenen steht es frei,
innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des
Ausschlussbescheides schriftlich Einspruch zu erheben.
Über diesen Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
4. Mit dem Austritt, der Streichung, dem Ausschluss oder dem
Tod eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte am Verein
und am Vereinsvermögen. Beiträge die über den
Ausscheidungstermin hinaus entrichtet sind, werden nicht
erstattet.

§ 7 Fischereiordnung
Der Vereinssatzung wird eine Fischereiordnung beigefügt,
welche Bestimmungen der Fischwaid sowie die Ordnung an
den Gewässern regelt. Verstöße gegen diese Ordnung
können bestraft werden. Das Strafmaß wird in der
Fischereiordnung geregelt, und kann bis zum
Vereinsausschluss führen.

§ 8 Beiträge
1. Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt in den Verein als
aktives, passives oder jugendliches Mitglied einen
einmaligen, von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Aufnahmebeitrag zu entrichten.
2. Der Mitgliederbeitrag wird von einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den
Bedürfnissen des Vereins festgesetzt und richtet sich nach
dem für die gemeinsame Pachtung und Pflege der Gewässer
notwendigen Betrag.
3. Alle Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind am ersten
Arbeitstag des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
Neumitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beitreten,
haben den vollständigen Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft

§ 10 Die Vorstandschaft / Vereinsverwaltung
1. Die Vorstandschaft bzw, Vereinsverwaltung besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) dem Ausschuss / Beisitzern
f) den Gewässerwarten
g) den Gerätewarten
h) dem Jugendleiter
2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder für sich
allein, vertretenden Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Ausschuss besteht aus 3 Personen und hat die Aufgabe,
der Vorstandschaft beratend zur Seite zu stehen. Bei Bedarf
kann die Vorstandschaft dem Kassier sowie dem
Schriftführer einen Beisitzer zuordnen.
4. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden in der
Jahreshauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder
jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie ist
verpflichtet in den jeweils folgenden Jahreshauptversammlungen                                                                                   die Vertrauensfrage zu stellen. Bis zur Neuwahl
der Vorstandschaft bleibt die alte Vorstandschaft im Amt.
5. Eine Neuwahl in der Jahreshauptversammlung hat zu
erfolgen, wenn ein Mitglied aus der Vorstandschaft
ausscheidet oder wenn ihm das Vertrauen entzogen wird.
Bis dahin kann die Vorstandschaft einen vorläufigen
Nachfolger für den Ausgeschiedenen bestellen.
6. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassiers sowie
des Schriftführers muss in geheimer Abstimmung erfolgen.

§ 11 Führung der Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen
dieser Satzung und der bestehenden Ordnung selbständig.
Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
2. Alles andere regelt die Jugendordnung. Diese bedarf der
Zustimmung durch die Vorstandschaft.
3. Vorrangig gilt die Satzung des Vereins.

§ 12 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung findet möglichst im ersten
Quartal eines jeden Jahres statt. Zur Hauptversammlung ist
vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen. Ankündigung durch Aushang
oder Presseveröffentlichung genügt.
2. Der Vorstand erteilt den Jahresbericht über die im
vergangenen Jahr geleistete Arbeit.
3. Der Kassier erstattet den Kassenbericht nach vorheriger
Revision durch die Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden
von der Vorstandschaft oder der Versammlung
vorgeschlagen, und bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
4. Die Hauptversammlung berät über die Vereinstätigkeit sowie
den Haushaltsplan im laufenden Jahr. Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn der Vorstand oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder
dies fordern.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss möglichst
innerhalb des folgenden Monats, jedoch in begründeten
Ausnahmefällen spätestens innerhalt von 3 Monaten
stattfinden.

§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jeweils am 1. Werktags-
Freitag der Markgemeinde Schnaittach im Monat, mit
Ausnahme des Monats August, nach vorheriger schriftlicher
Bekanntmachung statt.

§ 15 Niederschrift des Protokolls
Über jede Haupt- und außerordentliche Mitgliederversammlung
sowie jede Vorstands- bzw. Verwaltungssitzung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden oder
dem Kassier in Verbindung mit dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.

$ 16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch den Beschluss einer
ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung
erfolgen. Zu diesen Beschluss ist die ¾ Mehrheit der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn ¾
der Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung
fassen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären.
2. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, zur
Erhöhung des Vermögensstocks, an die gemeinnützige
„Stiftung LebensWerte Schnaittach“, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Haftung des Vereins für Unfälle am Gewässer
Für Unfälle und Haftpflichtverpflichtungen jeglicher Art tritt
der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht ein.


FISCHEREIORDNUNG DES
FISCHEREIVEREIN SCHNAITTACHTAL E.V.

1. Die Ausübung der Angelfischerei steht jedem Vereinsmitglied in
dem vom Verein unterhaltenem zum Angeln freigegebenen
Fischwasser zu. Die Ausübung der Fischwaid ist den Mitgliedern
nur persönlich gestattet. Will ein Mitglied einen Gast an das
Vereinsgewässer mitnehmen, so ist er persönlich dafür
verantwortlich, dass der Gast einen staatlichen Fischereischein
und einen ausgestellten Erlaubnisschein (Tageskarte) besitzt.

2. Die Mitglieder haben als Ausweis mitzuführen:
a) den staatlichen Fischereischein
b) die Erlaubniskarte (Mitgliederausweis) und die Fangliste mit
dem vorab eingetragenen, aktuellen Tagesdatum sowie die
gültige Fangverordnung.
⇒ a) und b) sind auf Verlangen den kontrollierenden Organen
vorzuzeigen.

3. Verboten ist das Nachtangeln (Ausnahmen hiervon kann die
Vorstandschaft erteilen), das Legen von Grundschnüren, das
Fischen mit Reusen, mit Senk- oder sonstigen Netzen, der
lebende Köderfisch sowie das Liegenlassen von Handangeln
über Nacht.

4. Flurschädigungen sind unter allen Umständen zu vermeiden. Zur
Erreichung des Wassers sind nur öffentliche Wege und Zugänge
zu benutzen. Unter keinen Umständen dürfen Mitglieder mit
Kraftwagen, Motor- oder Fahrrädern in die Wiesen fahren. Für
entsprechende Schäden ist jedes Mitglied persönlich haftbar. Für
den Angelfischer ist die Beachtung der Rechte der Wasser- und
Ufergrenzen eine Selbstverständlichkeit. Schonung von Wiese,
Wald und Flur ist eine Ehrensache. Am Wasser ist stets peinliche
Ordnung und Sauberkeit zu halten. Papier, Flaschen, leere
Maisdosen usw. sind unbedingt aufzuräumen und wieder
mitzunehmen.

5. Die Fischwaid ist nicht als Geschäft aufzufassen. Jeder Verkauf
und Tausch von Fischen ist daher streng verboten.

6. Die Mitglieder sollen am Wasser kameradschaftlich und einander
behilflich sein. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung an den
Gewässern sind Gewässerwarte aufgestellt. Sie haben das
Recht, jedes am Wasser befindliche Mitglied zu kontrollieren.
Ebenso ist jedes Mitglied verpflichtet, den Schutz der
Vereinsgewässer zu wahren und Übertretungen oder Vergehen
durch Mitglieder oder fremde Personen dem Vorstand sofort zu
melden.

7. Vom Verein werden zusätzlich zu den Gewässerwarten
Kontrollpersonen auf eine von der Vorstandschaft bestimmte Zeit
ernannt. Diese Personen besitzen die gleichen Kontrollrechte wie
die Gewässerwarte.

8. Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Fangliste ordentlich zu
führen. Am Jahresende ist die Fangliste als Zusammenfassung
in das Fangbuch zu übertragen und rechtzeitig zum
Jahreswechsel, jedoch bis spätestens zum 15.01. des
Folgejahres bei den Gewässerwarten abzugeben. Neue
Fangbücher werden nur nach Abgabe der alten, unter Vorlage
eines gültigen staatlichen Fischereischeins ausgegeben.

9. Jeder Angler muss sich darüber im klaren sein, dass das
Ansehen des Vereins nach dem Verhalten seiner Mitglieder
beurteilt wird. Grobe Verstöße gegen die vorstehende
Fischereiordnung der von der Vorstandschaft festgesetzten
Fangverordnung sowie der gesetzlichen Bestimmungen haben
unweigerlich den Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
Außerdem werden die Namen der Ausgeschlossenen den
Nachbarvereinen sowie dem Verband mitgeteilt.

10. Jedes aktive, Mitglied hat an den Gewässern Arbeitsdienst zu
leisten. Die Arbeitsleistung beträgt bei jugendlichen und Frauen
12 Stunden bei männlichen Mitgliedern 18 Stunden pro Jahr. Bei
einer Behinderung ab 70%, dem Rentenbeginn aus krankheitsbedingten
Gründen und/oder dem Erreichen des gesetzlichen
Rentenalters kann die Verwaltung, auf Antrag des Mitglieds, eine
Befreiung aussprechen. Bei Verstößen kann die Vorstandschaft
materielle Ersatzleistungen verlangen. Die Arbeitsdienststunden
sowie die bei Verstößen anstehenden materiellen Ersatzleistungen
werden von der Vorstandschaft festgesetzt.

11. An Gewässerstrecken, an denen Arbeitsdienst verrichtet wird,
darf während der Dauer des Arbeitsdienstes nicht gefischt
werden.

12. Bei Vereinsveranstaltungen sind die Vereinsgewässer gesperrt.
Weiterhin darf 2 Stunden vor Beginn der Monatsversammlung
nicht mehr gefischt werden. Verstöße müssen gemeldet werden.

13. Zum Zwecke der Angelfischerei sind die ausgewiesenen
Parkplätze anzufahren. Ausnahmen werden nur nach
Genehmigung durch die Vorstandschaft geduldet. Ebenso ist ein
offenes Feuer an allen Gewässerstrecken verboten.

14. Verstöße gegen die Fischereiordnung können mit zusätzlichen
Arbeitsleistungen bestraft werden.

15. Regeln für Hege- und Königsfischen:
Das Anfüttern vor Beginn des Hege- oder Königsfischen ist
verboten. Beginn ist mit Anpfiff der Aufsichtsperson. Untermaßig
gefangene Fische müssen sofort wieder schonend zurückgesetzt
werden. In Besitz genommene Fische sind umgehend in die Liste
des Hege-bzw. Königsfischen einzutragen.
Nach Beendigung des Fischens müssen alle Teilnehmer zum
offiziellen Abwiegen. Zur Abwaage dürfen, beim Hegefischen,
nur zwei Fische gebracht werden. Sieger ist der Angler mit dem
größten Fanggewicht. Fischerkönig ist, wer den schwersten
Fisch gefangen hat. Bei den Jugendfischern gilt die gleiche
Regelung.
Die gefangenen Fische müssen ebenfalls in die Fangliste
eingetragen werden.

16. Kontrollen
Bei Kontrollen ist den Anordnungen der Kontrolleure Folge zu
leisten. Kontrollieren dürfen die staatlichen Ordnungsbehörden,
Fischereiaufseher sowie vom Verein dafür bestimmte Personen.
Vereinskontrolleure dürfen den Ausweis, den staatlichen
Fischereischein, die Fangliste, die ausgelegten Angeln sowie
Setzkescher, Rucksack, Eimer und sonstige Behältnisse
kontrollieren.
Zuwiderhandlungen müssen gemeldet werden.
Fischfrevel wird mit Vereinsausschluss bestraft.


Fangverordnung
Jeder Angler hat sich bei jedem Gewässerbesuch vor dem Angeln in
die Fangliste mit Kugelschreiber und dem jeweiligem Tagesdatum
einzutragen. Ebenso sind die vom Verein ausgewiesenen Parkplätze
anzufahren. Erlaubt sind täglich 2 Fische, in der Woche nicht mehr
als 6 Stück und im Jahr nicht mehr als 40 Karpfen. Gestattet sind 2
Handangeln mit je einem Köder. Raubfische werden auf 2 Stück die
Woche und 8 Stück im Jahr begrenzt. Auf Raubfische darf nur mit
einer Handangel gefischt werden. Mögliche Beschränkungen
hinsichtlich Schonmaßen, Ködern, Hackengrößen etc. regeln die
Bestimmungen in den Fangbüchern.
Jeder maßig gefangener Fisch ist sofort in die Fangliste einzutragen
und muss mitgenommen werden. Eine Hälterung zum Zwecke des
Austausches ist nicht gestattet.
Das Hältern im knotenfreien Setzkescher (Karpfensack) ist auf die
kürzest mögliche Zeit zu beschränken (AVBayFiG § 20 Absatz 1)
Jeder Verkauf oder Tausch von Fischen ist strengstens verboten.
Jugendliche ohne Fischerprüfung dürfen an den Vereinsgewässern
nur in Begleitung eines aktiven erwachsenen Vereinsmitgliedes und
nur mit einer Handangel fischen. – Jugendliche, die ihre Fischerprüfung
abgelegt und den Aufnahmebeitrag geleistet haben werden
wie Erwachsene geführt, können aber bis zum 21. Lebensjahr in der
Jugendabteilung verbleiben. Eine Aufsichtsperson ist hier nicht mehr
nötig. Die Aufsicht für andere Jugendliche darf aber von ihnen nicht
übernommen werden.
Für die Fließgewässer gelten folgende Regelungen:
Erlaubt ist 1 Handangel und 2 Fische je Besuch. Bei jedem Hacken
sind die Widerhacken zurückzubiegen. Erlaubt ist der Kunstköder
und das Schleppen mit totem Köderfisch. Der Wurm als Köder kann
durch Verwaltungsbeschluss beschränkt werden; näheres regeln die
jeweils aktuellen Fangbücher. Die Anzahl der Besuche an den
Fließgewässern wird ggf. über Einschränkungen in den Fangbüchern
beschränkt. In den Salmonidengewässern gilt kein Schonmaß und
keine Schonzeit für Hecht und Aal.
Es gelten die gesetzlichen Schonzeiten und die gesetzlichen
Schonmaße. Angeln darf man von 5:00 bis 24:00 Uhr.
Änderungen zur Fangordnung sind der Verwaltung vorbehalten.